BAV-Höchstbetrag 2026: 8.112 € steuerfrei, 4.056 € ohne Sozialabgaben
Wie viel darf 2026 in die betriebliche Altersvorsorge fließen, ohne dass Steuern oder Sozialabgaben anfallen? Hier stehen alle Grenzwerte – mit der Entwicklung seit 2019, dem Gesetzesbezug und der Antwort auf die Frage, was am Ende wirklich bei dir ankommt.
Kurzantwort: 2026 sind Beiträge in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds bis 8.112 € im Jahr steuerfrei (8 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 3 Nr. 63 EStG). Davon sind 4.056 € zusätzlich sozialversicherungsfrei (4 % der Beitragsbemessungsgrenze, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Betrag dazwischen bleibt steuerfrei, ist aber sozialabgabenpflichtig. Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15 % Zuschuss zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Einen gesetzlichen Mindestbeitrag für den Arbeitgeber gibt es nicht.
(676 € im Monat)
(338 € im Monat)
Alle BAV-Höchstbeträge auf einen Blick
Der Höchstbetrag ist kein fester Eurobetrag. Er hängt an der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und ändert sich deshalb jedes Jahr. Wenn du einen Vertrag aus einem früheren Jahr prüfst, gilt der Wert des jeweiligen Jahres.
| Jahr | Beitragsbemessungsgrenze | steuerfrei (8 %) | sozialabgabenfrei (4 %) | Hinweis |
|---|---|---|---|---|
| 2019 | 80.400 € | 6.432 € | 3.216 € | West |
| 2020 | 82.800 € | 6.624 € | 3.312 € | West |
| 2021 | 85.200 € | 6.816 € | 3.408 € | West |
| 2022 | 84.600 € | 6.768 € | 3.384 € | West – erstmals rückläufig |
| 2023 | 87.600 € | 7.008 € | 3.504 € | West |
| 2024 | 90.600 € | 7.248 € | 3.624 € | West (Ost: 89.400 €) |
| 2025 | 96.600 € | 7.728 € | 3.864 € | erstmals bundeseinheitlich |
| 2026 | 101.400 € | 8.112 € | 4.056 € | bundeseinheitlich |
Grundlage sind die jährlichen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnungen sowie § 3 Nr. 63 EStG und § 1 SvEV. Angegeben ist jeweils die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – nicht die höhere knappschaftliche Grenze.
Warum 2022 niedriger war als 2021
2022 ist das einzige Jahr, in dem der Höchstbetrag gesunken ist: von 6.816 € auf 6.768 €. Das war kein Rechenfehler, sondern eine Folge der Corona-Kurzarbeit. Die Rechengrößen eines Jahres beruhen auf der Lohnentwicklung zwei Jahre zuvor – und die bundesweiten Durchschnittslöhne waren 2020 erstmals seit Langem rückläufig.
Seit 2025 gilt bundesweit derselbe Betrag
Bis 2024 gab es getrennte Beitragsbemessungsgrenzen für West und Ost. 2024 lag die Ost-Grenze bei 89.400 € statt 90.600 € – der steuerfreie Höchstbetrag war dort entsprechend niedriger. Mit dem Abschluss der Rentenüberleitung gilt seit dem 1. Januar 2025 eine einheitliche Grenze für ganz Deutschland.
Wie der Höchstbetrag zustande kommt
Zwei Prozentsätze, eine Bezugsgröße – mehr steckt nicht dahinter.
8 Prozent steuerfrei
§ 3 Nr. 63 EStG stellt Beiträge bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. 2026: 101.400 € × 8 % = 8.112 €. Weil die Beitragsbemessungsgrenze immer ein glattes Vielfaches von 600 € ist, gehen beide Prozentrechnungen stets ohne Rundung auf.
4 Prozent zusätzlich ohne Sozialabgaben
§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV nimmt Beiträge bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich aus der Beitragspflicht zur Sozialversicherung heraus. 2026: 101.400 € × 4 % = 4.056 €.
Daraus folgt die Zone, die viele übersehen: Zwischen 4.056 € und 8.112 € sparst du zwar weiterhin Steuern, zahlst auf diesen Teil aber Sozialabgaben. Wer den vollen steuerfreien Rahmen ausschöpft, sollte diesen Unterschied kennen.
Was davon bei dir netto ankommt, hängt von deinem Gehalt, deiner Steuerklasse und dem Zuschuss deines Arbeitgebers ab. Auf der BAV-Seite rechne ich das mit einem Rechner konkret durch – inklusive dem, was dich der Beitrag am Monatsende tatsächlich kostet.
Zur BAV-Seite mit Rechner15 Prozent – aber nur unter einer Bedingung
Der Zuschuss ist Pflicht, wird aber häufig falsch verstanden.
Die Grundregel
Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt in eine betriebliche Altersvorsorge um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags zusätzlich beisteuern – soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Dieser Nebensatz ist entscheidend: Spart der Arbeitgeber nichts, etwa weil das Gehalt ohnehin über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, entfällt die Pflicht ganz oder teilweise.
Seit wann die Pflicht gilt
Für Entgeltumwandlungen, die ab dem 1. Januar 2019 vereinbart wurden, gilt der Zuschuss seit Einführung. Für ältere Vereinbarungen greift er erst seit dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG). Wer einen Vertrag von vor 2019 hat, sollte prüfen, ob der Zuschuss seitdem tatsächlich fließt.
Sonderfall Optionssystem ohne Tarifbindung: 20 Prozent
Seit dem 22. Januar 2026 gilt eine Sonderregel für Optionssysteme, die ohne tarifvertragliche Grundlage per Betriebs- oder Dienstvereinbarung eingeführt werden – also dort, wo die Entgeltansprüche der Beschäftigten nicht durch einen einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind (§ 20 Abs. 3 BetrAVG). Dann muss der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts zuschießen – unabhängig davon, wie viel er tatsächlich an Sozialabgaben spart. Bei einem tariflich vereinbarten Optionssystem gilt diese Pauschalpflicht dagegen nicht automatisch; dort greift grundsätzlich weiter die 15-Prozent-Regel, soweit die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Gibt es einen Mindestbeitrag?
Die Frage wird oft gestellt – meist mit einer falschen Annahme dahinter.
Vom Arbeitgeber: nein
Es gibt keinen gesetzlichen Mindestbeitrag, den ein Arbeitgeber von sich aus in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen müsste. Seine gesetzliche Pflicht beschränkt sich darauf, Entgeltumwandlung zu ermöglichen und den Zuschuss zu zahlen, sobald der Arbeitnehmer umwandelt.
Vom Arbeitnehmer: eine Untergrenze gibt es
Wer seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, muss dafür mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße im Jahr einsetzen (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). 2026 sind das 296,63 € im Jahr, also rund 24,72 € im Monat. Diese Regel soll verhindern, dass Kleinstbeträge unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen.
Unabhängig davon setzen viele Versicherer in ihren Tarifen eigene Mindestbeiträge an, häufig zwischen 25 und 50 € im Monat. Das ist eine vertragliche Vorgabe des Anbieters, keine gesetzliche.
Und nach oben?
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung reicht bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr (§ 1a Abs. 1 BetrAVG) – 2026 also 4.056 €. Darüber hinaus bis zur steuerfreien Grenze von 8.112 € ist eine Umwandlung möglich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darauf einigen. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.
Häufige Fragen zum BAV-Höchstbetrag
Wie hoch ist der BAV-Höchstbetrag 2026?
2026 kannst du bis zu 8.112 € pro Jahr steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen (§ 3 Nr. 63 EStG). Davon sind 4.056 € zusätzlich sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Der Betrag zwischen 4.056 € und 8.112 € bleibt steuerfrei, auf ihn fallen aber Sozialabgaben an. Pro Monat entspricht das 676 € steuerfrei und 338 € sozialabgabenfrei.
Wie berechnet sich der Höchstbetrag für die betriebliche Altersvorsorge?
Der Höchstbetrag ist kein fester Eurobetrag, sondern ein Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: 8 Prozent davon sind steuerfrei, 4 Prozent zusätzlich sozialversicherungsfrei. Weil die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu per Verordnung festgelegt wird, ändert sich auch der Höchstbetrag jährlich. 2026 liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 101.400 € im Jahr – daraus ergeben sich 8.112 € und 4.056 €.
Warum war der BAV-Höchstbetrag 2022 niedriger als 2021?
Das ist kein Fehler, sondern eine reale Ausnahme: Die Beitragsbemessungsgrenze sank 2022 von 85.200 € auf 84.600 €, der steuerfreie Höchstbetrag damit von 6.816 € auf 6.768 €. Grund war die schwache bundesweite Lohnentwicklung im Jahr 2020 während der Corona-Kurzarbeit, auf der die Rechengrößen für 2022 turnusgemäß beruhen. Es ist der einzige Rückgang seit Einführung der Regelung.
Gibt es einen gesetzlichen Mindestbeitrag für die betriebliche Altersvorsorge?
Einen gesetzlichen Mindestbeitrag, den der Arbeitgeber von sich aus zahlen muss, gibt es nicht. Das Gesetz regelt etwas anderes: Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze aus seinem Bruttogehalt umzuwandeln (§ 1a Abs. 1 BetrAVG). Macht er von diesem Anspruch Gebrauch, muss er dafür mindestens ein Hundertsechzigstel der Bezugsgröße im Jahr einsetzen – 2026 sind das 296,63 € im Jahr, also rund 24,72 € im Monat. Diese Untergrenze gilt für den Arbeitnehmer, nicht für den Arbeitgeber. Viele Versicherer setzen zusätzlich eigene Mindestbeiträge in ihren Tarifen an, häufig zwischen 25 und 50 € im Monat – das ist eine vertragliche, keine gesetzliche Vorgabe.
Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge?
Wandelt ein Arbeitnehmer Entgelt um, muss der Arbeitgeber 15 Prozent des umgewandelten Betrags als Zuschuss weitergeben – allerdings nur, soweit er durch die Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Für Vereinbarungen ab dem 1. Januar 2019 gilt das seit Einführung, für ältere Vereinbarungen erst seit dem 1. Januar 2022 (§ 26a BetrAVG). Eine Sonderregel gilt seit dem 22. Januar 2026: Wird ein Optionssystem ohne tarifvertragliche Grundlage eingeführt, weil die Entgeltansprüche nicht durch einen Tarifvertrag geregelt sind (§ 20 Abs. 3 BetrAVG), beträgt der Zuschuss pauschal 20 Prozent – unabhängig davon, wie viel der Arbeitgeber tatsächlich spart. Bei einem tariflich vereinbarten Optionssystem gilt diese Pauschalpflicht nicht.
Gilt der Höchstbetrag in Ostdeutschland anders?
Seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr. Bis 2024 gab es getrennte Beitragsbemessungsgrenzen für West und Ost – 2024 lag die Ost-Grenze bei 89.400 € statt 90.600 €, was zu einem geringeren Höchstbetrag führte. Mit dem Abschluss der Rentenüberleitung gilt seit 2025 eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Für alle Verträge ab 2025 gelten damit deutschlandweit dieselben Höchstbeträge.
Wie hoch ist der BAV-Höchstbetrag 2027?
Der Wert für 2027 steht noch nicht fest. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr durch die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung festgelegt, die üblicherweise Ende November oder Anfang Dezember des Vorjahres verkündet wird. Sobald die Verordnung für 2027 vorliegt, ergibt sich der steuerfreie Höchstbetrag wieder aus 8 Prozent und der sozialversicherungsfreie aus 4 Prozent dieser Grenze. Seriöse Schätzungen vorab sind nicht möglich, weil der Wert von der Lohnentwicklung des Jahres 2025 abhängt.
Bekommst du den Zuschuss, der dir zusteht?
Bei Verträgen, die vor 2019 abgeschlossen wurden, ist der 15-Prozent-Zuschuss erst seit 2022 Pflicht – und wird in der Praxis nicht immer gezahlt. Schreib mir kurz, was du weißt, und ich sage dir, worauf du in deinen Unterlagen schauen musst.
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Benjamin Tischlak – betriebliche Altersvorsorge in Amberg
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